Hunde und Begegnungen mit Fahrradfahrern: A desaster waiting to happen...
Meine Hündin wurde heute von einem Fahrradfahrer angefahren als sie versuchte zu mir laufen. Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg. Mir sah es nach Absicht aus weil er sich ärgerte dass wir auf vermeintlich „seinem“ Radweg herumlungerten und uns unterhielten. Er kam von hinten angefahren und hat seine Ankunft nicht durch Klingeln angekündigt. Ironie, ich rief meine Hündin zu mir um dem Fahrradfahrer Platz zum Vorbeifahren zu machen…dabei fuhr er ihr dann einfach in die Rippen.
Ich habe mich aus gegebenen Anlass mal mit der Rechtslage beschäftigt. Ich habe in einem Urteil (OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - 1 U 155/18) folgende interessante Passage gefunden:
„Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8. Mai 2018, Bl. 109 d.A.) ereignete sich der Unfall auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, der durch das Zeichen 240 gemäß Anlage 2 zur StVO gekennzeichnet war. Auf einem solchen gemeinsamen Geh- und Radweg haben Radfahrer keinen Vorrang, Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei müssen Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Geh- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben. Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Oktober 2012, 22 U 10/11, juris, Rdn. 12; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. März 2004, 8 U 19/04, juris, Rdn. 6; KG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 1976, 22 U 3319/76, juris, Rdn. 24).
Bei der Vorbeifahrt der Klägerin an der Personengruppe, in deren Mitte sich der Hund befand, handelte es sich um eine kritische Verkehrssituation, die besondere Sorgfalt erforderte. Wie die erwähnten Lichtbilder dokumentieren, war der Weg nicht so breit, dass ein Fahrradfahrer zwei nebeneinander gehende Personen, die einen Hund zwischen sich führen, bequem hätte überholen können. Auch wenn der Platz für eine Vorbeifahrt unter der Voraussetzung ausreichend war, dass alle Beteiligte ihre Spur einhielten, bestand eine erhöhte Unfallgefahr, weil damit gerechnet werden musste, dass die Fußgänger sich nach links wenden und dann in die Bahn des überholenden Fahrrads geraten könnten. Umso mehr bestand die Gefahr eines unvermuteten Abweichens von der eingeschlagenen Gehrichtung bei einem Hund. Dass die Zeugin V. einen Hund mit sich führte, hätte der Klägerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht entgehen dürfen. Ausweislich des Tatort- und Ermittlungsberichts der Polizeihauptmeisterin M. vom 26. August 2016 (Anlage K 16) handelte es sich um eine Rhodesian Ridgeback-Hündin. Bei dieser Hunderasse erreichen Hündinnen eine Widerristhöhe von 61 bis 66 cm (wikipedia zum Stichwort Rhodesian Ridgeback). Dass sich in einer Gruppe von Fußgängern ein Hund dieser Größe befindet, kann bei einer Beobachtung über einen gewissen Zeitraum, wie er der Klägerin hier bei einer Annäherung von hinten über eine gerade Wegstrecke mit einer Geschwindigkeit von höchstens 12 km/h zur Verfügung stand, bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht übersehen werden.
Um die beschriebene Gefahrensituation zu entschärfen, war es erforderlich, dass sich die Klägerin rechtzeitig vor dem Überholvorgang mit den Fußgängern verständigte. In erster Linie hätte sie durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen müssen. Ohne erkennbare Reaktion auf ein Klingelzeichen hätte sie ihre Geschwindigkeit weiter reduzieren und sich bremsbereit verhalten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2008, VI ZR 171/07, juris, Rdn. 14).“
Viele Radfahrer scheinen die Regeln nicht zu kennen, ich höre nur selten einen Radfahrer klingeln. Kaum einer fährt langsam vorbei. Wenn man es nicht schaff seinen Hund in Sekundenschnelle aus dem Weg zu zerren, wird er überfahren…
Wie sind eurer Erfahrungen mit Fahrradfahrern?