Nochmals zum Verständnis. Es geht nicht um Schaden. Nicht genehmigtes, widerrechtliches Betreten eines fremden Grundstücks erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruch. Es ist auch egal ob eingezäunt oder nicht.
Deshalb schrieb ich ja, dass er Hausfriedensbruch beging 🤔
Ob eingezäunten oder nicht ist übrigens nicht egal. Da kommt es dann oft zu einer Einzelfallentscheidung.
Und wenn ich bei fremden Menschen klingel, weil ich ihnen etwas verkaufen möchte, ist das kein Hausfriedensbruch, sofern vorab keine Unterlassungsklage eingereicht wurde. Und da betrete ich ja auch ohne deren Zustimmung deren Grundstück.
Bei Gefahrenabwehr wäre es tatsächlich kein Hausfriedensbruch. So darf ein Vermieter z. B. die Wohnung ohne Zustimmung des Mieters betreten, wenn ein Wasserrohrbruch vorliegt und der Mieter nicht erreichbar ist. Gefahrenabwehr ist hier ja aber nicht der Fall.