Doch, da ist deutsches Recht sehr eindeutig.
Wenn nicht eindeutig abgegrenzt, ist ein Betreten erstmal nicht „schlimm“, wenn ein Zaun / Hecke oder anderes da ist, welche ich aktiv überwinden muss, ist es was anderes, ist hier ja aber nicht der Fall.
Das unbefugte Betreten fremder Grundstücke ist grundsätzlich nicht erlaubt und kann rechtliche Konsequenzen haben.
Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen vom Betretungsverbot, wie das Notwegerecht oder den rechtfertigenden Notstand.
Das Hammerschlags- und Leiterrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen das vorübergehende Betreten von Nachbargrundstücken für Bauarbeiten.
Grunddienstbarkeiten können vertraglich vereinbarte Betretungsrechte begründen, die im Grundbuch eingetragen werden.
Grundstückseigentümer haben in manchen Fällen Duldungspflichten, müssen also das Betreten ihres Grundstücks erlauben.
Bei unberechtigtem Betreten stehen dem Eigentümer zivilrechtliche Abwehransprüche und eventuell strafrechtliche Verfolgung zur Verfügung.
Auch bei berechtigtem Betreten können dem Eigentümer Entschädigungsansprüche zustehen.
Mieter und Pächter haben ähnliche Rechte wie Eigentümer, aber auch Pflichten gegenüber dem Vermieter.
Bei Verweigerung des Zutritts trotz berechtigtem Anspruch sind außergerichtliche Lösungen zu bevorzugen, notfalls ist eine gerichtliche Durchsetzung möglich.
Ein respektvoller Umgang mit den Nachbarn kann viele Konflikte vermeiden und zu einem harmonischen Zusammenleben beitragen.