Der ethische Aspekt ist dem Gesetz nicht egal, denn der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung ja ein Ziel im Sinne des Tieres. Man muss sich bei der Auslegung jedes Gesetzestextes fragen, was der Gesetzgeber damit gewollt hat und den Einzelfall in diesem Sinne betrachten. Hier wollte der Gesetzgeber doch eindeutig dem vorbeugen, dass Hunde dauerhaft irgendwo eingesperrt werden und nie rauskommen oder draussen nur sich selbst überlassen werden. Deshalb schreibt er eine Kombination aus Auslauf und Beschäftigung mit der Bezugsperson vor. Von daher macht es z.B. schon einen Unterschied, ob ein Hund ausschließlich alleine im Garten rumläuft oder ob dort z.B. auch trainiert und gespielt wird und ob das für eine begrenzte Zeit so ist oder immer. Deshalb sind ja auch die Fälle, die du nennst, Welpe, Hund alt oder krank, ok, denn da gibt es gute Gründe es vorübergehend so zu handhaben und es ist im Sinne des Tieres. Wenn ein gesunder erwachsener Hund allerdings ausschließlich im Garten ist, wäre das nicht im Sinne des Gesetzes. Es gibt da keine pauschalen Antworten, das Gesetz kann nur eine Richtschnur sein.