Ich habe gerade bei unserer Rechtsschutzversicherung angerufen, bei der wir kostenlose Telefonberatung haben.
Die Juristin sagte dazu, dass es immer eine Einzelfallentscheidung ist und kein generelles Verbot. Liegt ein berechtigtes Interesse vor , dann ist die Angabe zulässig.
Das berechtigte Interesse ist Auslegungssache und würde im Zweifelsfall vor Gericht als Einzelfallentscheidung behandelt werden.
Eine Kopie des Ausweises darf nicht gefordert werden.
Solange die Angabe freiwillig ist, sieht sie kein Problem.
Das ist jetzt die 2. juristische Aussage, die wir haben.
Falls hier selber jemand praktizierender Jurist ist, dann interessiert mich ein Beitrag sehr.
Alles andere sind für mich nur Meinungen, die auch Berechtigung haben, aber wenn man mich in einer unangebrachten Art und Weise angeht, dann habe ich dafür kein Verständnis.
Meine Kollegin hat derweil auch recherchiert. Viele große Tierheime agieren genauso.
Die Formverträge sind im Internert einsehbar.
Auch die Plattform tiervermittlung.de hat eine Mustervertrag im Netz mit Angabe der Nummer.
Ich würde mal sagen, dass die schon rechtlich sehr gut beraten sind.
Für uns kann ich nur sagen, dass wir nur ein kleiner Verein sind, der Tieren hilft.
Mit unserem Vertrag haben wir uns an den" Großen " orientiert.
Wenn sich jetzt herausgestellt hätte, dass etwas nicht rechtens ist, dann hätten wir den Passus direkt entfernt.
Vielleicht machen wir es auch so....vielleicht ist es unnötig...
Hier Mitschreibende sollten sich mal vor Augen halten, was solche Vereine leisten und dass es um den Schutz der Tiere geht.
Vom Sofa aus lässt es sich immer ganz einfach kritisieren!
Ich würde eine "freiwillige Angabe" so verstehen, dass ich es beim Ausfüllen des Vertrages angeben oder lassen kann, es aber kein Ausschluss für das Zustandekommen des Vertrages ist.
Ähnlich wie man manchmal bei Formularen eine Festnetznummer zusätzlich freiwillig abgeben kann, aber nicht muss.
Ich kenne es nur aus der Arbeit mit Menschen (und arbeite diesbezüglich regelmäßig sehr eng mit Anwälten zusammen), dass nach der neuen Datenschutzrichtlinie eine Minimal-Speicherung von personenbezogenen Daten vorgeschrieben wurde.
Also darf man nur die Daten erheben, die man unbedingt benötigt und darf diese auch nur so lange, gesichert speichern, wie es unbedingt notwendig ist (beispielsweise wenn ich bei einer Überprüfung 10 Jahre nachweisen müsste, dann eben für 10 Jahre. Wenn eine gespeicherte Person das Löschen ihrer Daten fordert, muss ich dem nachkommen).
Andere Daten darf ich nicht abfragen.
Beispielsweise wäre eine Abfrage der Nationalität für die Adoption eines Hundes nicht relevant und dürfte nicht abgefragt werden.
Das Ansehen des Persos zum Abgleich der Daten wäre erlaubt, das Speichern der Nummer nicht notwendig und damit eine Verweigerung zulässig.
Außerdem müssen die Daten geschützt werden, beispielsweise in einem abgeschlossenen Schrank in einem Büro, in das niemand Zugang hat, der nicht im Verein arbeitet. Zuhause, unabgeschlossen ist äußerst problematisch und kann bei einem Datenleck zu sehr großen Problemen für den Verein führen. Außerdem ist das anzeigepflichtig.
Liebe Grüße