Ich habe bei der Stadt Münster nach gefragt, wie es mit einem Hundefreilauf hier in Münster steht! Das habe ich zur Antwort per E-Mail bekommen:
"Herr Hoffmann hat mit Ihre Anfrage zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Vielen Dank für Ihre Anregung zur Errichtung von städtischen Freilaufflächen für Hunde.
Mit Freilaufzonen für Hunde sind nach geltendem Recht besonders ausgewiesene (und gesicherte) Flächen bezeichnet, auf denen z.B. auch gefährliche Hunde nach § 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) ihren Bewegungsdrang ausleben können (Vgl. Ziffer 5.2.2 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)).
Mit der Problematik des Einrichtens besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche hat sich der Rat der Stadt Münster bereits im Jahr 2001 befasst. Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.05.2001 beschlossen, innerhalb der vom Verordnungs-/Gesetzgeber definierten Verbotszone keine besonderen Hundeauslaufbereiche auszuweisen, zumal diese mit zusätzlichen Sach- und Personalkosten verbunden wären (Aufstellen von Schutzzäunen, Zugangsschleusen, Überwachung während der Öffnungszeiten). Darüber hinaus führt eine Gettoisierung der Hundehaltung zu einer unerwünschten Aus- und Abgrenzungssituation, die das auf Toleranz begründete Nebeneinander von Hundehaltern und übriger Bevölkerung in Münster nicht fördert. Der Ratsbeschluss deckt sich auch mit der Auffassung einer Vielzahl anderer großer nordrhein-westfälischer Städte.
Im Bereich des westlichen „neuen“ Aasees (ausgenommen Kiesekampbusch), westlich der Torminbrücke, des Nordparks und den Kanalufern dürfen große Hunde nach § 11 LHundG NRW, kleine Hunde sowie Hunde nach §§ 3 und 10 LHundG NRW, die von der Leinenpflicht befreit sind, unangeleint geführt werden, wenn von ihnen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (§ 2 Abs. 1 LHundG NRW). Das bedeutet aber auch, dass kein Rechtsanspruch auf Freilauf besteht, wenn der Hund sich nicht sicher abrufen lässt.
Ich versichere Ihnen, dass die Stadt Münster in keinster Weise beabsichtigt, Hundehaltung in Münster zu unterbinden. Allerdings muss sich diese in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten. Die gesetzlichen Regelungen wurden geschaffen, um ein sozialverträgliches und gefahrenfreies Miteinander von Hundehaltern/-innen und Personen ohne Hunde nur an bestimmten Stellen des Stadtgebietes ohne Leine geführt werden dürfen.
Unangeleint besteht, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit auch im Bereich Vennheide, Galgheide oder entlang der Bahnlinie Richtung Mecklenbeck auszuführen.
Ich bedaure, Ihnen keine positive Aussage erteilen zu können, möchte mich aber für Ihr bürgerschaftliches Engagement ausdrücklich bedanken."
Was soll man dazu sagen!?🤔💁♀️