Das sind zwei Paar Schuhe.
Trockenfutter muss mit mindestens 90 Grad haltbar gemacht werden. Ist dem Futter Tiermehl, wird dann auch Fleischmehl genannt, weil es sich besser anhört, beigemischt, ist dieser Anteil schon mal auf 133 Grad erhitzt worden.
Wenn wir uns einig sind, dass es zweierlei paar Schuhe sind und dass Fleischmehl (=Frischfleisch, getrocknet und vermahlen) anderes ist als Tiermehl (irgendwas vom Tier oder komplette Tiere) , dann gilt hier nicht die EU VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009, sondern nur die Durchführungsvorschrift 142/2011
Darin heißt es für Folgeprodukte AUSSCHLIEßLICH AUS FLEISCH ODER FLEISCH-ERZEUGNISSEN,, dass „Zutaten tierischen Ursprungs einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 90°C unterzogen werden“ müssen.
Sagt uns aber auch noch nichts zwangsläufiges, denn alternativ möglich wäre auch (!)
"... eine von der zuständigen Behörde genehmigte Behandlung wie Trocknen oder Fermentieren, die sicherstellt, dass das Heimtierfutter keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt."
Bedeutet am Ende:
Kann man also erstmal gar nicht beurteilen, ohne in die individuellen Genehmigungen des jeweiligen Herstellers rein zu schauen.