Hunde sind auf dem Gelände vom Schloss erlaubt, jedoch nur an der Leine. Die Leinenpflicht gilt ganzjährig.
Hinweis von der Gemeinde:
Wir arbeiten grundsätzlich mit dem Landeshundegesetz NRW. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LHundG sind Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen 1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, 2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche