In der Gefahrenabwehrverordnung jeder Stadt steht die Leinenlänge normal drin.
Normalerweise gilt dann 2 Meter, in manchen Fällen 1 oder 3 Meter.
In Peine und ganz Niedersachsen wird die Gefahrenabwehr beim Halten und Führen von Hunden primär durch das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) geregelt. Eine klassische, eigenständige „Gefahrenabwehrverordnung Hund“ gibt es auf Landkreisebene nicht, jedoch greifen klare gesetzliche Vorgaben der Kommunen und des Landes.
In Peine und ganz Niedersachsen gibt es keine gesetzlich festgesetzte Meter-Vorgabe für die Leinenlänge im normalen Alltag. Das Landesgesetz schreibt lediglich vor, dass der Hund in bestimmten Zonen oder Zeiten angeleint sein muss. Folgende wichtige Richtlinien und Besonderheiten gelten für den Kreis Peine:
Brut- und Setzzeit (1. April bis 15. Juli)Schleppleinen erlaubt: Während dieser Zeit in der freien Landschaft (Wälder, Felder, Wiesen) sind lange Leinen (wie Schleppleinen oder Flexileinen) ausdrücklich gestattet.
Die Wege-Regel: Der Landkreis Peine weist darauf hin, dass Hundehalter mit Schleppleinen besonders aufpassen müssen. Der Hund muss zwingend auf dem Weg bleiben. Er darf die volle Länge der Leine nicht ausnutzen, um in das Unterholz oder ins hohe Gras zu kommen.
Innerstädtischer Bereich (Fußgängerzonen, Märkte)Kontrollierbare Kürze: Da in Peine keine zentimetergenaue Verordnung existiert, gilt das allgemeine Sicherheitsgebot des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG). In engen Bereichen oder Menschenmengen muss die Leine so kurz gehalten werden (Praxiswert: 1 bis 2 Meter), dass eine Gefährdung oder Behinderung anderer Passanten ausgeschlossen ist.
Einstufung als „Gefährlicher Hund“
Individuelle Vorgaben: Sollte ein Hund durch den Landkreis Peine behördlich als gefährlich eingestuft worden sein, wird die maximale Leinenlänge direkt in der Einzelfallauflage festgelegt. In der Regel schreiben Behörden hier eine reißfeste Leine von höchstens 2 Metern vor.
Praxiswert: Als Praxiswert gilt hier jede Leine, die sicherstellt, dass der Hund nicht streunen oder wildern kann und unter der direkten Kontrolle des Halters bleibt. Lange Schleppleinen (z. B. 5 bis 15 Meter) sind in der freien Landschaft während dieser Zeit daher rechtlich erlaubt, solange der Hund nicht ins Unterholz/hohe Gras geht.