Duisburg mit Hund

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Hundesteuer in Duisburg

Die Hundesteuer in Duisburg beträgt:
  • Für einen Hund: 132 Euro jährlich
  • Für zwei Hunde: je 168 Euro jährlich
  • Ab dem dritten Hund: je 192 Euro jährlich

Vorschriften für Hundehalter in Duisburg

Hier mal eine kurze Übersicht über die Einteilung der Hunde nach dem Landeshundegesetz NRW:

Gefährliche Hunde (§ 3-Hunde): Dazu gehören Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie andere Hunde, die nach amtstierärztlicher Begutachtung als gefährlich eingestuft werden.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10-Hunde): Dazu gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen.
Große Hunde (§ 11-Hunde): Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg.
Kleine Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von weniger als 40 cm und ein Gewicht von weniger als 20 kg haben und nicht als gefährlich eingestuft sind.

Leinenpflicht
Alle Hunde müssen in folgenden Bereichen an einer geeigneten Leine geführt werden:

  • Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und ähnliche innerörtliche Bereiche
  • Öffentlich zugängliche, umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen (außer ausgewiesene Hundeauslaufbereiche)
  • Öffentliche Versammlungen, Umzüge, Volksfeste und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • Öffentliche Gebäude, Schulen und Kindergärten
  • Flure, Aufzüge, Treppenhäuser und Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen (§ 3 und § 10-Hunde) gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Über mögliche Ausnahmen informiert das Ordnungsamt.

Für große Hunde (§ 11-Hunde) gilt zusätzlich eine Leinenpflicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb bebauter Ortsteile.

Hunde dürfen nicht mitgeführt werden:

  • Auf und im näheren Umgriff von Kinderspielplätzen, abgegrenzten Bolzplätzen, an und in Wasseranlagen, Brunnenanlagen, auf Liegewiesen und in Pflanzbeeten der Grünanlagen sowie in Bereichen mit entsprechendem Schild.
  • Auf städtischen Friedhöfen (außer Blindenhunde)
  • Im Tiergarten (außer Blindenhunde)
  • In städtischen Bädern
  • Auf dem Frühlings- und Herbstvolksfest (außer Blindenhunde)
  • Im Stadion (außer Blindenhunde)
  • Auf dem städtischen Großmarkt

In Landschaftsschutzgebieten und im Wald dürfen Hunde im Einflussbereich des Halters unangeleint bleiben, sofern keine anderslautenden Widmungen oder Beschilderungen vorhanden sind. Das gilt aber nur, solange keine privaten Rechte dagegen sprechen.
Hundehalter sollten sich immer über die geltenden Regelungen informieren und sicherstellen, dass sie wissen, wo ihr Hund frei laufen darf. Sie müssen immer darauf achten, dass sie und andere dadurch keine Gefahren verursachen.

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