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Hundesteuer in Bielefeld

Für einen Hund werden 144 Euro fällig, für zwei Hunde 156 Euro und für drei und mehr Hunde 168 Euro.
Es gibt allerdings bestimmte Voraussetzungen, unter denen man sich die Steuer ermäßigen oder sogar ganz befreien lassen kann. Die Hundesteuer muss jährlich in einer Summe oder anteilig quartalsweise gezahlt werden.

Vorschriften für Hundehalter in Bielefeld

Hunde bestimmter Rassen
An die Haltung bestimmter Hunderassen knüpft der Gesetzgeber besondere Anforderungen. Diese Rassen sind im § 10 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) wie folgt genannt:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu
Sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Gefährliche Hunde

Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen vermutet wird. Dies sind:
Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier
Sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Auch Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich eingestuft wurden, gelten als gefährlich.
Kreuzungen einer vorgenannten Rasse sind Hunde, die diesen Rassen zum Verwechseln ähnlich sehen (deutlicher Phänotyp). In Zweifelsfällen muss der Halter nachweisen, dass eine Kreuzung dieser Art nicht vorliegt.

Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist, z. B.:
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung bei einer strafbaren Handlung geschah.
Hunde, die einen Menschen in bedrohlicher Weise angesprungen haben.
Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die trotz erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik des anderen Hundes gebissen haben.
Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch das Ordnungsamt nach einer Begutachtung durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt.

Leinenpflicht

  • In Fußgängerzonen, bei Menschenansammlungen sowie in umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen: Alle Hunde müssen angeleint sein.
  • In bebauten Ortsteilen: Kleine Hunde dürfen ohne Leine laufen, alle anderen müssen angeleint bleiben.
  • In „freier Landschaft“ und auf nicht umfriedeten Grünflächen: Anleinpflicht gilt nur für Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde, es sei denn, sie sind von der Leinenpflicht befreit.

Hundeauslaufbereiche
In ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen dürfen alle Hunde, groß und klein, frei laufen. Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde haben dort Zugangsverbot, außer sie sind von der Leinenpflicht befreit.

In Naturschutzgebieten und bei der Johannisbachtalsperre müssen alle Hunde an der Leine geführt werden.

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