§8b (TSchG Österreich)
(3)Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen.
Ich bin kein Jurist, aber für mich liest sich das sehr eindeutig und es ist ein reines Abbildungsverbot. Also irrelevant, was genau beworben wird.
Aus den FAQ vom KVG:
"Beim Ausstellungsverbot sowie dem Abbildungsverbot in der Werbung von Tieren im Zusammenhang mit Qualzucht (§ 8b) ist es künftig relevant, ob die Tiere Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale aufweisen."
Im deutschen Entwurf ist auch mit keinem Wort erwähnt, dass das Gesetz nur greift, wenn Qualzuchtmerkmale beworben werden. Auch da steht lediglich, man darf sie nicht "bildlich zur Schau stellen". Egal zu welchem Zweck, solange dabei nicht explizit über die Merkmale aufgeklärt wird.
Dazu muss man die juristische Definition von "Werbezweck" beachten, dann wird das klarer:
"Wann liegt ein Werbezweck bei Einsatz einer Qualzucht vor?
Der Einsatz einer Qualzucht im Zusammenhang mit Werbung kann dann einen Werbezweck darstellen, wenn:
Die Qualzucht explizit beworben wird:
Wenn in einer Werbung, Anzeige oder im Marketing gezielt auf die Qualzucht hingewiesen wird, um bestimmte Rassen oder Zuchtmerkmale zu vermarkten, handelt es sich um einen Werbezweck.
Die Qualzucht dazu genutzt wird, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu fördern:
Wenn z.B. Zuchtbetriebe oder Züchter in ihrer Werbung die Qualzucht hervorheben, um Kunden anzuziehen, also die Qualzucht als Verkaufsargument verwenden.
Die Qualzucht im Zusammenhang mit einem kommerziellen Angebot steht:
Bei kommerziellen Angeboten, die auf den Verkauf von Tieren aus Qualzucht abzielen, ist die Werbung mit dem Hinweis auf die Qualzucht ein werbliches Element mit entsprechendem Werbezweck"