Aus dem Entwurf des neues Tierschutzgesetzes, das hoffentlich bald mal in Kraft tritt:
"Es ist verboten, mit Wirbeltieren zu werben oder diese auf sonstige Weise in der Öffentlichkeit bildlich zur Schau zu
stellen, die Merkmale aufweisen, die in der Regel die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen, und bei
der Zurschaustellung der Eindruck entstehen kann, dass durch diese Merkmale keine Schmerzen, Lei-
den oder Schäden hervorgerufen werden können."
Nummer 1 beschreibt qualzuchtmerkmale wie zb Atemnot, Exophthalmus (Glubschaugen), Fehlbildung des Gebisses, Anomalien des Skelettsystems usw.
Da würde zb der Wanderpass ganz klar drunter fallen, genau wie jedes andere Produkt wo Qualzuchten abgebildet sind, egal wem sie gehören.
In Österreich gilt der entsprechende Paragraph schon seit Anfang des Jahres und hat dazu geführt, dass zb dortige Hundefotografen alle Bilder von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen - auch von den eigenen Tieren - von Webseite und social media löschen mussten. Finde ich persönlich komplett richtig so.
Ich habe mal ChatGPT zu dem Thema gefragt (TSchG Ö) und so richtig klar scheint das nicht zu sein.
Hier die Antwort:
"Situation zusammengefasst:
Der Hund gehört der Besitzerin und wird als „Model“ für den Wanderpass verwendet.
Der Wanderpass wird verkauft oder angeboten.
Der Hund zeigt leichte Qualzuchtmerkmale, es handelt sich um eine Rückzucht.
Rechtliche Bewertung:
1. Verbot der Werbung mit Qualzuchtmerkmalen:
Grundsätzlich:**
Das Gesetz verbietet die Präsentation, Werbung und Verharmlosung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen.
Ziel ist es, die Normalisierung dieser Merkmale zu verhindern.
Hierbei ist entscheidend:**
Der Wanderpass wird verkauft — also eine Form der Verkaufswerbung oder Produktbeschreibung.
Wenn in dem Pass die Qualzuchtmerkmale nur dokumentiert, aber nicht beworben oder verharmlost werden, ist das grundsätzlich erlaubt.
2. Nur Dokumentation, kein Werbeeffekt:
Wenn der Wanderpass lediglich die sichtbaren Merkmale wahrheitsgemäß beschreibt, ohne diese zu verherrlichen, zu verharmlosen oder zu bewerben, ist das in der Regel zulässig.
Wichtig:**
Keine irreführenden Aussagen oder Aufwertung der Merkmale.
Es sollte klar sein, dass es sich um sichtbare Merkmale handelt und nicht um eine Werbung für die Merkmale selbst.
3. Verkauf des Wanderpasses:
Das Verkaufen eines Wanderpasses, der nur die tatsächlichen sichtbaren Merkmale dokumentiert, ist grundsätzlich erlaubt, wenn kein irreführender oder verharmlosender Eindruck entsteht.
Problematisch* wird es, wenn der Pass *zur Werbung, Verharmlosung oder Normalisierung der Qualzuchtmerkmale** genutzt wird.
Fazit:
Wenn der Wanderpass nur die tatsächlichen Merkmale (auch Qualzuchtmerkmale) dokumentiert und kein Werbe- oder Verharmlosungszweck verfolgt wird, **ist der Verkauf grundsätzlich erlaubt.
Wenn der Pass jedoch dazu verwendet wird, die Merkmale zu bewerben, zu verharmlosen oder als „normal“ darzustellen, **verstößt das gegen das Werbeverbot für Qualzuchten.
Mein Tipp:
Achten Sie darauf, dass der Wanderpass **nur eine sachliche Dokumentation ist, nicht eine Werbung oder Verharmlosung der Merkmale.
Behalten Sie im Hinterkopf:* Das Gesetz schützt vor *Verharmlosung* und *Normalisierung** von Qualzuchtmerkmalen, auch bei Rückzuchten"
Edit: daraus schliesse ich, dass solange nicht so getan wird, dass der Hund wandern kann, aber dazu eigentlich nicht in der Lage ist (Irreführung) oder öffentlich behauptet wird, er wäre keine Qualzucht (Verharmlosung) der Wanderpass nicht unter das Werbeverbot fällt.