Die Klägerin, eine Angestellte in einer Spielhalle, brachte seit 2019 ihre Hündin Lori mit an den Arbeitsplatz. Anfangs wurde das Mitbringen des Hundes weder ausdrücklich erlaubt noch untersagt – es wurde von den jeweiligen Vorgesetzten stillschweigend geduldet.
Mit einem Führungswechsel änderte sich die Lage: Ein neuer Regionalleiter untersagte im Jahr 2023 das Mitbringen von Hunden grundsätzlich – mit Verweis auf den Arbeitsvertrag. Darin war die Mitnahme von Tieren ausdrücklich ausgeschlossen. Die Mitarbeiterin klagte mit der Begründung, dass sie sich auf eine betriebliche Übung berufen könne: Schließlich sei die Mitnahme über Jahre hinweg ohne Einwände akzeptiert worden.
Doch das Gericht sah das anders. Das LAG Düsseldorf urteilte: Allein die Duldung eines bestimmten Verhaltens über einen längeren Zeitraum begründet noch keinen Anspruch auf Fortsetzung dieses Verhaltens. Entscheidend sei, ob ein klar erkennbarer Rechtsbindungswille des Arbeitgebers vorlag – und den konnte die Klägerin nicht nachweisen.
Zudem verwies das Gericht auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Auch wenn vorherige Vorgesetzte tolerant waren, könne der neue Regionalleiter eine andere Linie verfolgen – insbesondere dann, wenn sachliche Gründe wie Hygienestandards, Kundensicherheit oder betriebliche Abläufe betroffen sind.
Der Arbeitgeber hat laut § 106 Gewerbeordnung das sogenannte Weisungsrecht. Das bedeutet, er kann im Rahmen des Arbeitsvertrags Inhalt, Ort, Zeit und Ordnung des Arbeitsverhältnisses bestimmen – darunter fällt auch, ob Tiere mit ins Büro gebracht werden dürfen oder nicht.
Selbst eine langjährige Duldung des Bürohundes reicht nicht aus, um daraus einen einklagbaren Anspruch abzuleiten – insbesondere, wenn arbeitsvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Auch das LAG machte deutlich: Ein "Gewohnheitsrecht" gibt es in solchen Fällen nicht automatisch.
Dass Hunde im Büro grundsätzlich positive Effekte haben können, ist gut belegt: Studien zeigen, dass sie das Stressniveau senken, die Stimmung heben und sogar die Kommunikation im Team fördern. Für viele Hundehalter ist der Bürohund mehr als nur ein Privileg – er gehört zum Alltag dazu.
Doch nicht jeder Arbeitsplatz eignet sich für tierische Begleiter. Hygienevorschriften, Allergien von Kollegen, Angst vor Hunden oder Sicherheitsrisiken können gegen die Mitnahme sprechen – besonders in Branchen mit Publikumsverkehr, Lebensmitteln oder erhöhtem Risiko.
Das Urteil des LAG Düsseldorf ist ein Weckruf für alle, die ihren Hund mit zur Arbeit nehmen: Nur weil es jahrelang geduldet wurde, heißt das nicht, dass es dauerhaft erlaubt bleibt. Ohne eine eindeutige Zustimmung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf einen tierischen Arbeitsplatzbegleiter. Für alle Seiten – Zwei- wie Vierbeiner – ist eine klare Kommunikation das A und O.
Quellen:
FOCUS Online – "Gericht verbietet Hund nach 6 Jahren im Büro – was Besitzer jetzt wissen müssen", 04.04.2025
Jura.cc (Kanzlei Mingers) – "Tierliebe vs. Arbeitsrecht: LAG Düsseldorf zur Mitnahme eines Hundes am Arbeitsplatz", 04.04.2025
Arbeitsrechte.de – "Bürohunde: Regeln, Rechte und Pflichten im Überblick", abgerufen am 17.04.2025
Stepstone.de – "Bürohunde: Welche Vorteile haben sie wirklich?", abgerufen am 17.04.2025