Hundesteuer in Villach
Die Hundesteuer in Villach beträgt:- Für Hunde in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes: 10 Euro pro Jahr
- Für Wachhunde und alle übrigen Hunde: 40 Euro pro Jahr
Vorschriften für Hundehalter in Villach
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
- Anbindeverbot: Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden (davon ausgenommen ist das Anleinen beim Gassigehen).
- Auslauf: Hunden muss mindestens einmal täglich, entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
- Kot- und Harnabsatz: Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, wie Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zum Kot- und Harnabsatz im Freien gegeben werden.
- Sozialkontakt: Hunden muss mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.
- Gruppenhaltung: Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Ausnahmen sind bei unverträglichen Hunden oder aus veterinärmedizinischen Gründen zulässig.
- Welpen: Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden, es sei denn, es ist aus veterinärmedizinischen Gründen notwendig.
Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien
Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass er aufgrund
Zwingerhaltung
Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden muss mindestens einmal täglich die Möglichkeit gegeben werden, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen. Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von mindestens 15 m² verfügen.
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
Alle in Österreich gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt gekennzeichnet und in der bundesweiten Heimtierdatenbank registriert werden. Die Registrierung muss die aktuellen Daten des Eigentümers enthalten. Welpen müssen spätestens im Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe, gekennzeichnet werden. Hunde, die in das Bundesgebiet gebracht werden, müssen ebenfalls entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein.
Warnhinweis
Bei jedem Grundstückseingang muss ein allgemein verständliches Symbol darauf hinweisen, dass ein Hund gehalten wird.
Leinen- und/oder Maulkorbpflicht
An öffentlichen Orten mit vielen Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln (z. B. Straßen, Plätze, Parkanlagen, Gaststätten, Geschäftslokale) müssen Hunde entweder mit einem Maulkorb versehen oder an der Leine geführt werden. Leine oder Maulkorb müssen auch mitgeführt und bei unerwartetem Auftreten von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln sofort verwendet werden. Für bissige Hunde besteht generell Maulkorb- und Leinenzwang.
Allgemeines
Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass:
- Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden,
- Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden,
- eine Übertragung gefährlicher Krankheiten auf Menschen und Tiere verhindert wird.
Wildschutzverordnung
Vom 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres (während der Brut- und Setzzeit des Wildes) gilt eine besondere Verpflichtung für Hundehalter. Innerhalb des bebauten Gebietes von Villach müssen Hunde so gehalten werden, dass sie keinen Schaden am Wildbestand anrichten können. Außerhalb des bebauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.