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Bea
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zuletzt 21. Jän.

Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmale

Seit 01.01.2022 gilt die neue Hundeverordnung und mit ihr das Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen. Dieses Ausstellungsverbot umfasst jegliche Teilnahme an Ausstellungen, aber auch an sonstigen Prüfungen und Hundesportwettkämpfen. Wie wird RECHTLICH korrekt der Begriff "Qualzuchtmerkmal" definiert? Werden einzelne Hunde oder ganze Rassen von dem Verbot erfasst?
 
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Barbara
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Barbara
 
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Christina
21. Jän. 12:18
Das hab ich in Bezug auf die Zucht gefunden, vermute, dass beim Ausstellungsverbot ähnlich eingeteilt wird. Habe aber noch nichts genaues gefunden: „Das Bundesministerium kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates „die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach Absatz 1 näher […] bestimmen“ und „das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien […] verbieten oder […] beschränken […].“ Da dieser Paragraf mangels Konkretisierungen praktisch nicht vollzogen wurde, hat das Bundeslandwirtschaftsministerium 1999 ein „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“ veröffentlicht, das den Vollzugsbehörden eine Orientierungshilfe geben soll. Dieses Gutachten ist jedoch nicht rechtsverbindlich.“ https://www.tasso.net/Tierschutz/Tierschutzthemen/Heimtiere/Qualzucht-bei-Heimtieren Das Gutachten findet man hier: https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/qualzuchten/Qualzuchtgutachten.pdf
 
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Bea
21. Jän. 14:26
Das hab ich in Bezug auf die Zucht gefunden, vermute, dass beim Ausstellungsverbot ähnlich eingeteilt wird. Habe aber noch nichts genaues gefunden: „Das Bundesministerium kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates „die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach Absatz 1 näher […] bestimmen“ und „das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien […] verbieten oder […] beschränken […].“ Da dieser Paragraf mangels Konkretisierungen praktisch nicht vollzogen wurde, hat das Bundeslandwirtschaftsministerium 1999 ein „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“ veröffentlicht, das den Vollzugsbehörden eine Orientierungshilfe geben soll. Dieses Gutachten ist jedoch nicht rechtsverbindlich.“ https://www.tasso.net/Tierschutz/Tierschutzthemen/Heimtiere/Qualzucht-bei-Heimtieren Das Gutachten findet man hier: https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/qualzuchten/Qualzuchtgutachten.pdf
Das ist schon mal interessant. Die Formulierungen beim Zuchtverbot sind die gleichen wie beim Ausstellungsverbot. Da das Zuchtverbot schon nicht einheitlich durchgesetzt wurde, wird es beim Ausstellungsverbot ja wohl das Gleiche. Ein "Hurra" auf die Gesetzgeber!