Das Glück könnte nicht größer sein: Zwei Menschen verlieben sich, heiraten, kaufen ein Haus und adoptieren einen Hund. Doch was passiert, wenn die beiden plötzlich getrennte Wege gehen? Wenn Paare sich trennen, geht es oft nicht nur um Möbel und Immobilien - auch das Schicksal gemeinsamer Haustiere kann zu hitzigen Diskussionen führen. Ein Fall aus Marburg bringt die Problematik auf den Punkt: Eine Frau musste ihren Hund an ihren Ex-Mann abgeben, vor allem wegen seines größeren Gartens. Aber ist das wirklich im Sinne des Tieres?
In dem geschilderten Fall ging es um die Frage, wo ein Berner Sennenhund/Rottweiler-Mischling nach der Trennung leben sollte. Auf der einen Seite stand die Frau, die aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war und den Hund mitgenommen hatte. Auf der anderen Seite ihr Ex-Mann, der das Tier für sich beanspruchte, weil er mehr Platz und einen größeren Garten bieten konnte.
Viele Faktoren spielten eine Rolle. Während der Mann durch seine häufige Anwesenheit zu Hause und die gemeinsame Zeit mit dem Hund eine enge Bindung zum Tier hatte, argumentierte die Frau, dass sie die Hauptbezugsperson sei. Sie habe ihre Arbeitszeit reduziert und ihr Arbeitsplatz sei nur zwei Minuten von ihrer Wohnung entfernt. Außerdem befinde sich ihre Wohnung im Erdgeschoss, so dass der Hund keine Treppen steigen müsse und einen kleinen Garten habe.
Das Amtsgericht Marburg entschied, dass der größere Garten des Mannes ausschlaggebend sei. Dies wirft jedoch die Frage auf: Wie viel Gewicht sollte ein Garten bei der Entscheidungsfindung haben, insbesondere wenn andere Aspekte wie die tägliche Betreuung und die emotionale Bindung zum Hund ebenfalls stark ins Gewicht fallen?
Die rechtliche Behandlung von Tieren in solchen Fällen ist komplex. Tiere gelten zwar nicht als Sachen im Sinne des § 90a BGB, dennoch können ähnliche Regelungen wie bei Haushaltsgegenständen zur Anwendung kommen, einschließlich der Herausgabe an einen der Partner. Dabei sind stets das Wohl des Tieres und die Lebensumstände, in denen es sich befinden wird, zu berücksichtigen.
Eher nicht. Im Prozess erklärte sie, dass ihr Ex-Partner für die Trennung verantwortlich sei. Sie sei von ihm zum Auszug gedrängt worden, während er sich seiner Affäre gewidmet und den gemeinsamen Hund stark vernachlässigt habe. Der Hund habe in dieser Zeit stark unter Trennungsangst gelitten. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei es besonders wichtig, dass der Hund eine konstante Bezugsperson habe. Im Haushalt des Ex-Partners werde der Hund jedoch häufig einer Fremdbetreuung überlassen, wenn dieser beruflich unterwegs sei, was für das Tier unzumutbar sei.
Das Gericht schlug vor, dass der Hund zum Antragsteller zurückkehrt, aber regelmäßig, etwa zweimal im Jahr für jeweils zwei Wochen, bei der Antragsgegnerin bleibt. Die Frau lehnte diese Regelung ab, da ein häufiger Wechsel des Aufenthaltsortes für das Tier unzumutbar sei.
Die Entscheidung des Gerichts ließ jedoch offen, wer von den beiden Ex-Partnern die Hauptbezugsperson für den Hund ist. Es sei zwar offensichtlich, dass beide eine enge Bindung zu dem Hund hätten, heißt es in dem Urteil. Entscheidend sei jedoch, wer sich besser um das Tier kümmern und ihm eine geeignetere Umgebung bieten könne. Demnach scheint eine vertraute Umgebung, die nicht der kleine Garten der Frau ist, für den Hund am besten geeignet zu sein.