Um mal ein bisschen Licht ins Dunkel zu bringen:
Grundsätzlich handelt es sich bei der Tierhalterhaftung nach Paragraph 833 S. 1 BGB um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.
Das bedeutet, dass es auf ein Verschulden beider Hundehalter nicht ankommt. Sobald ein Hund geführt wird, stellt dieser eine potentielle Gefahr da.
Das bedeutet auch, dass jeder Hundvorfall einzelnd und individuell betrachtet werden muss. Pauschale Aussagen greifen hier nicht.
In deinem konkret geschilderten Fall würde es meiner Ansicht zu einer quotenmäßigen Haftung kommen, wenn dein Hund tatsächlich auch eine „typische Reaktion“ auf den anderen Hund zeigen würde. Die Quote würde sich dann verteilen, je nach dem was gesehen ist.
Diese „typischen Reaktionen“ eines Hundes werden in der Rechtsprechung als „spezifische Tiergefahr“ bezeichnet.
Damit ist gemeint, dass der Schaden durch ein typisches, unberechenbares Verhalten des Tieres entsteht. Es muss also ein Tierverhalten vorliegen.
Eine Mithaftung wegen bloßen "Daseins" eines angeleinten Hundes scheidet hingegen aus. Das bedeutet, wenn dein Hund auch nur einen Schritt auf den anderen Hund zu geht, ein mal bellt oder sonst irgendeine Reaktion zeigt, bist du in der Haftung mit drin, falls etwas passiert.
Die Tiergefahr eines Freilaufenden kann je nach Situation zwar erheblich höher als diejenige des angeleinten Hundes seine. Allerdings ist deine Hund auch wesentlich größer. Aus genau diesen ganzen Punkten und den jeweiligen Verletzungen die entstanden sind wird dann eine Quote berechnet.
Ich würde dir empfehlen über die Begegnungen ein Tagebuch zu führen. Mit Datum, Uhrzeiten, Orten und genauen Beschreibungen der Situation. Falls es mal zu einem Vorfall kommen sollte, hast du Aufzeichnungen. Das ist viel wert. Zudem würde ich auch das Ordnungsamt informieren.
Und ich würde aus Sicherheitsgründen deinem Hund einen Maulkorb anziehen an den Orten, an denen ihr dem Hund typischerweise begegnet.
Ich hoffe ich konnte es verständlich erklären.
Alles Gute und viel Glück.