So ganz stimmt das tatsächlich nicht, aber ich glaube, du meinst das Richtige.
Sofern kein Ehevertrag besteht, lebt man in einer Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen beider Ehegatten bleiben aber weiterhin getrennt d.h. es besteht keine Gütergemeinschaft.
Wenn also nur ein Ehegatte den Hund für sich erwirbt, bleibt auch er der alleinige Eigentümer.
Kleiner Exkurs ins Familienrecht 😅
Da muss ich widersprechen, zumindest was den Schluss betrifft.
1. Korrekt ist der gesetzliche Güterstand (also wenn die Eheschließenden keinen vertraglichen Güterstand vereinbaren, es gibt noch die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung) die Zugewinngemeinschaft.
2. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Ehepartner alleinige Eigentümer des „Vermögens“, welches vor der Ehe bestand. Während der Ehe erworbene (Vermögens-)Gegenstände, Werte, Sachen gehören beiden Ehepartnern. Dieses bildet eben den begrifflichen „Zugewinn“. Der Zugewinn wird dann auch bei einer Scheidung geteilt, während das „eingebrachte“ Vermögen (Anfangsbestand) nicht Bestandteil des ehelichen Zugewinns ist und auch nicht geteilt wird.
Vom Zugewinn ausgenommen sind Schenkungen und Erbschaften, d. h. diese werden nicht in den Zugewinn eingerechnet, auch wenn zB die Erbschaft in die Zeit der Ehe gefallen ist.
Der während einer Ehe angeschaffte Hund kann also durchaus strittig in der Frage des Zugewinns werden, weil nicht ohne Beschädigung teilbar 😉
Bei nicht verheirateten Paaren gibt es juristisch kein gemeinsames Vermögen, hier wäre tatsächlich ein Kaufvertrag oder „den Anschein erweckende Dokumente“ entscheidend.
Gut ist, solche Vereinbarung zu fixieren (schriftlich), solange man sich noch „verträgt“ (daher Vertrag) 😊