Das hab ich in Bezug auf die Zucht gefunden, vermute, dass beim Ausstellungsverbot ähnlich eingeteilt wird. Habe aber noch nichts genaues gefunden:
„Das Bundesministerium kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates „die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach Absatz 1 näher […] bestimmen“ und „das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien […] verbieten oder […] beschränken […].“
Da dieser Paragraf mangels Konkretisierungen praktisch nicht vollzogen wurde, hat das Bundeslandwirtschaftsministerium 1999 ein „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“ veröffentlicht, das den Vollzugsbehörden eine Orientierungshilfe geben soll. Dieses Gutachten ist jedoch nicht rechtsverbindlich.“
https://www.tasso.net/Tierschutz/Tierschutzthemen/Heimtiere/Qualzucht-bei-Heimtieren
Das Gutachten findet man hier:
https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/qualzuchten/Qualzuchtgutachten.pdf
Das ist schon mal interessant. Die Formulierungen beim Zuchtverbot sind die gleichen wie beim Ausstellungsverbot. Da das Zuchtverbot schon nicht einheitlich durchgesetzt wurde, wird es beim Ausstellungsverbot ja wohl das Gleiche. Ein "Hurra" auf die Gesetzgeber!