Dies hat seine Gründe. Es reicht doch, wen Tante Trude am Fenster steht. Ich bin und bleibe anonym. Jedoch würde ich so nie nach einer Gsssirunde anfragen. Man kann sich via PM austauschen.
Wenn eine Verletzung der Datensicherheit eintritt, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt, müssen die Datenverantwortlichen den EDÖB «so rasch als möglich» (im Vergleich dazu die DSGVO, welche 72 Stunden vorschreibt) informieren. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn sie dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verloren gehen, gelöscht, vernichtet, verändert oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden. Eine solche Pflicht kennt die DSGVO ebenfalls. Verglichen mit der DSGVO sieht das neue Datenschutzgesetz eine mildere Regel vor, da es eine Meldung nur bei einem hohen Risiko vorsieht. Falls erforderlich, müssen die Verantwortlichen die betroffenen Personen zukünftig informieren, wobei bereits den eigentlichen Auftragsbearbeiterinnen und Auftragsbearbeiter eine Meldepflicht trifft.
Die neue Verordnung enthält detaillierte Vorschriften, die das reibungslose Funktionieren des durch die DSGVO eingeführten Kooperations- und Kohärenzverfahrens unterstützen und mit denen die Vorschriften in folgenden Bereichen harmonisiert werden:
Rechte der Beschwerdeführer: Mit dem Vorschlag werden die Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit grenzüberschreitender Beschwerden harmonisiert und die Hindernisse beseitigt, die derzeit auftreten, weil die Datenschutzbehörden unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Es werden gemeinsame Rechte für Beschwerdeführer auf Anhörung in Fällen festgelegt, in denen ihre Beschwerden ganz oder teilweise abgewiesen werden. Für Fälle, in denen eine Beschwerde untersucht wird, enthält der Vorschlag Regeln für die ordnungsgemäße Beteiligung der Beschwerdeführer.
Rechte der von der Untersuchung betroffenen Parteien (Verantwortliche und Auftragsverarbeiter): Der Vorschlag sieht für die von einer Untersuchung betroffenen Parteien das Recht auf Anhörung in wichtigen Phasen des Verfahrens vor, unter anderem während der Streitbeilegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA), und präzisiert den Inhalt der Verwaltungsakte und die Rechte der Parteien auf Akteneinsicht.
Straffung der Zusammenarbeit und Streitbeilegung: Gemäß dem Vorschlag werden die Datenschutzbehörden in der Lage sein, in einem frühen Stadium der Untersuchungen Stellung zu nehmen und alle in der DSGVO vorgesehenen Instrumente der Zusammenarbeit, wie gemeinsame Untersuchungen und Amtshilfe, zu nutzen. Diese Bestimmungen werden den Einfluss der Datenschutzbehörden auf grenzüberschreitende Fälle vergrößern, die frühzeitige Konsensbildung bei Untersuchungen erleichtern und spätere Meinungsverschiedenheiten verringern. In dem Vorschlag werden detaillierte Vorschriften festgelegt, um die rasche Vollendung des Streitbeilegungsmechanismus der DSGVO zu erleichtern, und es werden gemeinsame Fristen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Streitbeilegung festgelegt.
Die Harmonisierung dieser Verfahrensaspekte wird den fristgerechten Abschluss von Untersuchungen und die rasche Bereitstellung von Rechtsbehelfen für Einzelpersonen unterstützen.
Hintergrund
Wie wir gesehen haben, funktioniert die DSGVO. Die Verordnung der Kommission berührt keine wesentlichen Elemente der DSGVO wie die Rechte der betroffenen Personen, die Pflichten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter oder die in der DSGVO festgelegten rechtmäßigen Gründe für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Seit Inkrafttreten der DSGVO wurden im Fallregister des EDSA über 2000 über das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz („One-Stop-Shop“) zu regelnde Fälle angelegt, und es wurden 711 endgültige Entscheidungen getroffen. In einigen Fällen wurden Geldbußen in Höhe von Hunderten Millionen Euro verhängt. Der nächste Bericht über die Anwendung der DSGVO soll 2024 veröffentlicht werden.
Die DSGVO wird von den unabhängigen nationalen Datenschutzbehörden sowie den nationalen Gerichten durchgesetzt. In Fällen, in denen die Verarbeitung in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt oder erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, findet bei der Durchsetzung das in der DSGVO geregelte Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz Anwendung. Das bedeutet, dass die Datenschutzbehörde, in deren Land die untersuchte Einrichtung niedergelassen ist, die Untersuchung in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Datenschutzbehörden durchführt. Im Rahmen der DSGVO arbeiten die Datenschutzbehörden zusammen, um einen Konsens über die Anwendung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen zu erzielen. Kommen die Datenschutzbehörden zu keiner einvernehmlichen Lösung, ist laut DSGVO der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) für die Streitbeilegung zuständig.
Bei der Durchsetzung der DSGVO wenden die Datenschutzbehörden nationale Verfahrensvorschriften an. In ihrem Bericht von 2020 über die Anwendung der DSGVO stellte die Kommission fest, dass die von den Datenschutzbehörden angewandten Verfahrensunterschiede das reibungslose und wirksame Funktionieren der Mechanismen für Zusammenarbeit und Streitbeilegung der DSGVO behindern. Im Oktober 2022 übermittelte der EDSA der Kommission einen „Wunschzettel“ mit Vorschlägen zur Straffung und Verbesserung einiger Verfahrensaspekte, um die Zusammenarbeit zu stärken und zu einer schnelleren Abhilfe für die betroffenen Personen beizutragen.
Der heutige Vorschlag trägt den Beiträgen eines breiten Spektrums von Interessenträgern Rechnung, unter anderem des EDSA, von Vertretern der Zivilgesellschaft, Unternehmen, Hochschulen und Angehörigen der Rechtsberufe sowie der Mitgliedstaaten. Von Februar bis März 2023 veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Stellungnahme, woraufhin sie Rückmeldungen von einer Vielzahl von Interessenträgern, darunter von Vertretern der Zivilgesellschaft und Industrieverbänden, erhielt. Ferner hielt die Kommission auf Anfrage bilaterale Treffen zu dem Vorschlag mit Vertretern der Zivilgesellschaft, nationalen Behörden und Branchenverbänden ab.
So ist es das gute Recht, anonym zu bleiben. Denn das Personenrecht sowie das Datenschutzrecht, wurde nicht umsonst verschärft. Anonymität würde einigen wider etwas gut tun.
So gibt es auch das recht am eigenen Bild. Wärend einige hier frischfröhlich posten, Bilder von fremden Menschen und Hunden einstellen, haftet nicht nur der Betreiber dieser Seite, sondern auch der, der postet macht sich strafbar. Zu recht.