Verkaufen vielleicht, aber nicht in Berlin kaufen :
https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/tierschutz/hundehaltung/artikel.998324.php
"Um illegalem Welpenhandel vorzubeugen, aus dem oft kranke und nicht artgerecht aufgezogene Hund hervorgehen, dürfen in Berlin unter 1 Jahr alte Hunde nur noch bei sachkundigen Personen erworben werden. Dazu zählen Personen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden verfügen, sowie bestimmte sonstige sachkundige Personen wie z.B. Tierärzte oder Tierärztinnen, anerkannte Hundetrainerinnen oder Hundetrainer oder auch Diensthundeführerinnnen oder Diensthundeführer und von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz anerkannte Sachverständige. Auch aus Tierheimen mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis können unter 1 Jahr alte Hunde weiterhin erworben werden.
Als Erwerberin oder Erwerber des Hundes sind Sie verpflichtet, sich von der oder dem Abgebenden eine schriftliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 der HundeG DVO ausstellen zu lassen, aus der dessen Identität, Sachkunde sowie die Rasse oder Kreuzung des Hundes hervorgeht („Erwerbsbescheinigung“). Zum Nachweis der Sachkunde kann der Bescheinigung z. B. die Kopie einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis für das gewerbsmäßige Handeln von Hunden (Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz) oder die Kopie der tierärztlichen Approbation beigefügt werden. Die oder der Abgebende ist zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung an die Erwerberin oder den Erwerbenden verpflichtet. Die Erwerbsbescheinigung ist für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
Und für Hunde älter als 1 Jahr gilt:
"Ich möchte einen Hund erwerben, der älter als ein Jahr ist. Was muss ich beachten?
Die abgebende Person muss Ihnen eine Erwerbsbescheinigung ausstellen, die Angaben zu Ihrer Identität (Name und Wohnanschrift) und zur Rasse oder Kreuzung des Hundes enthält. Als Erwerberin oder Erwerber des Hundes sind Sie verpflichtet, sich diese Bescheinigung ausstellen zu lassen und sie für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren"
Arg: Sehe gerade, dass jemand, der wohnungslos wird oder ist und nur ohne Hund eine neue Unterkunft bekommen könnte, seinen Hund in Berlin nicht verkäufen dürfte, wg. der Angabe der Wohnanschrift in der Erwerbsbescheinigung, die er ausfüllen müsste.
Das gilt für gewerblichen Hundehandel, aber nicht für Privatpersonen.
Eine Privatperson braucht auch keinen Paragraf 11, wenn sie einen Hund verkauft.