Das ist so nicht ganz richtig. Hundehaltung unterliegt der Gefährdungshaftung, dem Hundehalter obliegt die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von seinem Hund keine Gefahr ausgeht, egal, wie der Vorfall zustande gekommen ist.
Auch wenn das Argument der Aufsichtsverletzung hier nicht ganz von der Hand zu weisen ist, ist der Halter in der hauptsächlichen Pflicht, dafür zu sorgen, dass nichts passieren kann.
Das stimmt nur, wenn der Hund wirklich gebissen hat - hat er ?
Somit greift die Aufsichtspflichtverletzung.